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Leitfaden · Onlineshops

Barrierefreiheit im Onlineshop: was seit Juni 2025 gilt

Seit 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) für Onlineshops, die an Verbraucher:innen verkaufen. Es setzt den European Accessibility Act um, die Richtlinie (EU) 2019/882. Hier lesen Sie, für wen es gilt, wer ausgenommen ist, was es technisch verlangt, was Sie veröffentlichen müssen, und eine Checkliste, die Sie mit Tastatur und Browser an Ihrem eigenen Shop durchgehen können. Das ist, was das Gesetz verlangt und was wir in Shops einbauen, keine Rechtsberatung.

Ein Laptop auf einem Holztisch zwischen Topfpflanzen, darüber hängen Glühbirnen.
Fabian Wagner, Gründer von Blax Software

Fabian Wagner, Gründer von Blax

Veröffentlicht am

BaFG in Kraft seit28. Juni 2025
Ausnahme für KleinstunternehmenUnter 10 Beschäftigte und max. 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme
Höchststrafe bei Dienstleistungen80.000 € (KMU 50.000 €)

Gilt das Gesetz für Ihren Shop?

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt für "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" für Verbraucher:innen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 2 Abs. 2 Z 6). § 3 Z 27 beschreibt sie als Ferndienstleistungen, die elektronisch und auf individuelle Anfrage von Verbraucher:innen im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag über Websites und mobile Apps erbracht werden. Das Sozialministeriumservice sagt es direkt: Webshops sind erfasst, im Browser und als App. Auch ein bestehender Shop fällt darunter, denn es zählt, dass die Dienstleistung nach diesem Datum erbracht wird.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen (§ 6 Abs. 1). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 3 Z 19). Beide Bedingungen zählen: Mit elf Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz sind Sie nicht ausgenommen.

Das Gesetz nennt auch Inhalte, für die es nicht gilt (§ 2 Abs. 3): Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Büro-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die nicht mehr aktualisiert werden. § 37 Abs. 2 enthält Übergangsregeln für Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, und für Produkte, die schon im Einsatz waren. Verkaufen Sie nur an Unternehmen oder sind Sie unsicher, ob eine Regel Sie betrifft, fragen Sie Ihre Rechtsberatung. Rechtsberatung geben wir nicht.

Was es technisch verlangt

Anlage 1 des BaFG verlangt, dass Informationen und Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen drei Punkte dazu (Anlage 1, 4. Abschnitt, lit. g):

  • Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen, wenn der Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt,
  • Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind,
  • Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, die dieselben vier Kriterien erfüllen.

Eine technische Norm nennt das Gesetz nicht. Erfüllt ein Shop harmonisierte Normen, wird vermutet, dass er konform ist (§ 5). Das Sozialministeriumservice schreibt, dass es bei seinen Prüfungen die EN 301 549 heranzieht und dass die EN 301 549 auf die WCAG 2.1 Bezug nimmt. In der Norm selbst steht in Abschnitt 9.0: Eine Webseite, die die WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllt, erfüllt alle Web-Anforderungen der Abschnitte 9.1 bis 9.4. Das praktische Ziel für einen Shop ist also die WCAG 2.1, Stufen A und AA. Die Behörde ergänzt, dass mehrere harmonisierte Normen zum Gesetz noch in Bearbeitung sind.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit, die Sie veröffentlichen müssen

§ 14 Abs. 2 verlangt, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 erstellen, der Allgemeinheit schriftlich und mündlich zur Verfügung stellen, auch in barrierefreien Formaten, und sie aufbewahren, solange Sie die Dienstleistung anbieten. Anlage 3 sagt, wo und was: In Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen "oder einem ähnlichen Dokument" geben Sie an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
  • die Beschreibungen und Erläuterungen, die nötig sind, um die Durchführung der Dienstleistung zu verstehen,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt.

Wir bauen das als eigene Seite, verlinkt im Footer und in den AGB erwähnt. Den technischen Teil können wir mit Ihnen schreiben: was wir getestet haben, nach welchen Kriterien und was noch offen ist. Die rechtliche Formulierung bleibt bei Ihnen und Ihrer Rechtsberatung.

Zwei weitere Pflichten. Stellen Sie fest, dass der Shop nicht konform ist, müssen Sie das korrigieren und das Sozialministeriumservice informieren (§ 14 Abs. 4). Berufen Sie sich auf die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung, müssen Sie das nach den Kriterien der Anlage 4 beurteilen, die Behörde informieren und die Beurteilung wiederholen, wenn sich die Dienstleistung ändert, mindestens aber alle fünf Jahre (§ 18).

Wer kontrolliert, und was bei einer Beschwerde passiert

Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice (§ 21), mit der Landesstelle Oberösterreich in Linz. Verbraucher:innen können ihr Barrieren über ein Onlineformular melden. Nach § 35 dürfen das auch der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Behindertenrat, die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich. Die Behörde prüft jeden Hinweis und antwortet innerhalb von acht Wochen schriftlich und in einem barrierefreien Format.

Ist der Shop nicht konform, kann die Behörde per Bescheid Korrekturmaßnahmen anordnen, nachdem sie Ihnen mindestens zehn Arbeitstage für eine Stellungnahme gegeben hat (§ 28). Sie kann auch anordnen, dass die Nichtkonformität öffentlich gemacht oder die Dienstleistung eingestellt wird. Stellt sie einen Verstoß fest, kann sie Ihnen die Kosten der Prüfung verrechnen (§ 23 Abs. 9). Gegen Bescheide gibt es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 31).

Die Strafen stehen in § 36. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert bis zu 80.000 Euro, Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bis zu 50.000 Euro. Verstöße gegen Dokumentations- und Meldepflichten, etwa wenn Sie die Behörde nicht über eine Nichtkonformität informieren, kosten bis zu 16.000 Euro.

Eine Checkliste für Ihren eigenen Shop

Dafür brauchen Sie einen Browser, eine Tastatur und eine Stunde. Das ersetzt keinen vollständigen Test nach WCAG 2.1, findet aber die Barrieren, an denen Menschen beim Kaufen scheitern. Die Erfolgskriterien stehen in Klammern.

Mit der Tastatur durch den Checkout

Legen Sie die Maus weg. Gehen Sie mit der Tabulatortaste von der Startseite zu einem Produkt, wählen Sie eine Variante, legen Sie sie in den Warenkorb und gehen Sie durch den Checkout bis zur Zahlung. Jeder Button, jedes Menü, jeder Filter und jedes Formularfeld muss erreichbar und bedienbar sein (2.1.1), und Sie müssen bei jedem Schritt sehen, wo der Fokus ist (2.4.7). Achten Sie auf Cookie-Banner, Größenauswahl und Zahlungsformular, dort bleibt man am häufigsten hängen. Kommt die Zahlungsseite von Ihrem Zahlungsanbieter, testen Sie sie mit: Anlage 1 nennt Zahlungsfunktionen ausdrücklich.

Kontrast

Fließtext braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, großer Text mindestens 3:1 (1.4.3). Rahmen von Eingabefeldern, Icons und Fokusrahmen brauchen 3:1 (1.4.11). Die Entwicklerwerkzeuge in Firefox und Chrome zeigen das Verhältnis eines Textelements an. Hellgraue Platzhaltertexte und Preise in Markenfarben sind die üblichen Verdächtigen.

Alternativtexte

Jedes Produktbild, das Information trägt, braucht eine Textalternative (1.1.1). "Bild 1" oder der Dateiname zählen nicht. Beschreiben Sie, was Käufer:innen wissen müssen: "Keramikbecher, matt grün, mit Holzgriff". Dekorative Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit Screenreader sie überspringen.

Beschriftete Formularfelder

Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, die beim Tippen sichtbar bleibt, nicht nur einen Platzhalter, der verschwindet (3.3.2). Pflichtfelder sagen in Worten, dass sie Pflicht sind, nicht nur mit einem roten Sternchen.

Fehlermeldungen

Schicken Sie den Checkout mit einer falschen Postleitzahl und einem leeren E-Mail-Feld ab. Der Shop muss das fehlerhafte Feld nennen und den Fehler in Worten beschreiben (3.3.1) und, wo möglich, eine Korrektur vorschlagen, etwa "Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse wie name@example.at ein" (3.3.3). Ein roter Rahmen allein reicht nicht.

Zoom und kleine Bildschirme

Zoomen Sie den Browser auf 200 %. Jeder Text muss lesbar und jede Funktion bedienbar bleiben (1.4.4). Bei einer Breite von 320 CSS-Pixeln, das entspricht auf einem Laptop etwa 400 % Zoom, muss der Inhalt ohne seitliches Scrollen passen (1.4.10).

Zeitlimits

Läuft der Warenkorb oder eine Zahlungssitzung ab, müssen Kund:innen das Limit abschalten, anpassen oder verlängern können (2.2.1).

Was wir in Shops einbauen

In den WooCommerce- und individuellen Shops, die wir bauen, ist Barrierefreiheit Teil des Baus und kein Plugin am Schluss: echte Buttons und Links statt anklickbarer Kästen, Beschriftungen an jedem Feld, Fehlermeldungen direkt am Feld, sichtbarer Fokus, Farben mit genug Kontrast, ein Checkout, den Sie mit der Tastatur abschließen können, und Alternativtexte im Produkteditor. Jeder Punkt der Checkliste oben gehört zu diesem Bau.

Was wir nicht machen: Ihren Shop zertifizieren, ein Gütesiegel ausstellen oder Ihnen sagen, ob das Gesetz für Ihr Unternehmen gilt. Das ist eine Rechtsfrage für Ihre Rechtsberatung. Wir können Ihnen sagen, was Ihr Shop heute kann, und bauen, was er braucht.

Unser Angebot für Onlineshops zeigt, wie wir Shops bauen und betreuen. Schicken Sie uns die Adresse Ihres Shops über das Kontaktformular, und wir sagen Ihnen, wo der Checkout hängt.

Neugierig, wie das in der Praxis aussieht?

Diese Essays sind das Warum. Das Wie zeigt sich in den Projekten, die wir ausliefern. Schreiben Sie uns, dann sprechen wir über Ihren konkreten Fall.