Diese AGB gelten für unsere Arbeit für Unternehmen. Leistungen, Stundensatz und Abrechnungsmodell regelt Ihr Vertrag mit uns. Er geht vor; wo er nichts regelt, gelten diese AGB.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Verträge, mit denen die Blax Software & Consulting e.U. (im Folgenden “Auftragnehmer”) Dienstleistungen für Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (im Folgenden “Auftraggeber”) erbringt, insbesondere für IT-Partnerverträge, Angebote und Aufträge (jeweils im Folgenden “Vertrag”).
Was im Vertrag vereinbart ist, geht diesen AGB vor. Soweit der Vertrag nichts regelt, gelten diese AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen entgeltlich zu den im Vertrag und in diesen AGB festgelegten Bedingungen.
Arbeitsressourcen im Sinne dieser AGB beschränken sich, insofern nicht anderweitig ausgeführt, auf Leistungen in Form von Arbeitsstunden.
Der Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber, falls nicht im Einzelfall ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, insbesondere durch eine Pauschalierung gemäß Punkt 6.7, keinen Erfolg, sondern lediglich die ordnungsgemäße und pünktliche Erfüllung der vereinbarten Leistungen im vereinbarten Umfang. Der Erfolg der Leistungen des Auftragnehmers ist jedoch, falls nicht ausdrücklich anders geregelt, grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrages und daher nicht geschuldet.
§ 2 Dienstleistungsausmaß
2.1Tätigkeitsfelder
Die in dem Vertragsverhältnis durch den Auftragnehmer auszuführende Arbeit beschränkt sich auf die von dem Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen. Dazu zählen insbesondere:
Programmierung und Konfigurierung von Individualsoftware; Incident Response und Fehlerbehebung bei Individualsoftware; Laufende technische Betreuung und Wartung der Individualsoftware; Strategische Projektplanung und Beratung; Bedarfsweise Dokumentation bzw. Einschulung; Beratung in Bereichen der Informatik.
2.2Verfügbarkeit
Ein Mindestkontingent der vom Auftragnehmer wöchentlich bereitzustellenden Arbeitsressourcen besteht nur, wenn es im Vertrag vereinbart ist.
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, im Einvernehmen ein Mindestmaß an Verfügbarkeit zu gewährleisten, falls dies zur Erlangung zeitkritischer Projektziele benötigt wird.
Vorab vergütete Stunden, etwa aus einem Stundenkontingent oder einer Monatspauschale mit Stundenausmaß, stellt der Auftragnehmer auf Anforderung innerhalb angemessener Frist zur Verfügung. Stunden, die aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden konnten, verfallen nicht.
§ 3 Arbeitsweisen
Der allgemeine Erfüllungsort ist von dem Auftragnehmer frei wählbar, dieser ist somit ortsungebunden.
Der Auftragnehmer ist nicht weisungsgebunden. Dieser ist berechtigt, die zeitliche Durchführung der Arbeiten selbst zu bestimmen, sofern dem Auftraggeber dadurch kein nennenswerter wirtschaftlicher Schaden entstehen kann.
Dem Auftragnehmer wird gestattet, dem Auftraggeber nach Maßgabe der vereinbarten Abrechnungsmodelle die Kosten in Rechnung zu stellen, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angefallen sind.
Die durch den Auftragnehmer zur Erfüllung der festgelegten Arbeitsziele aufgebrachten Arbeitsstunden werden jedenfalls als entstandene Kosten betrachtet.
In keinem Fall werden dem Auftraggeber Kosten in Rechnung gestellt, die dieser bei deren Entstehung nicht als notwendig zur Erreichung der vertraglich festgelegten Ziele erachtet hätte, es sei denn, sie wurden gesondert genehmigt.
Für die Bereitstellung und Anschaffung notwendiger Werkzeuge, inklusive für die Verrichtung der Arbeit unbedingt benötigter Software, ist prinzipiell der Auftraggeber verantwortlich. Davon ausgeschlossen sind Werkzeuge und Software, welche der Auftragnehmer bereits besitzt.
In Übereinstimmung mit den vereinbarten Vertragsbestimmungen und geltenden Regulierungen werden dem Auftraggeber keinesfalls organisatorische Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Vertragsbeziehung in Rechnung gestellt. Mahnspesen gemäß Punkt 6.8.5.2 bleiben davon unberührt.
§ 4 Verpflichtungen
4.1Allgemeine Pflichten beider Parteien
Beide Vertragspartner verpflichten sich, im besten Interesse der Erreichung der Vertragsaufgaben und der Erhaltung der Vertragsbeziehung zu handeln.
Termine, Fristen und Abgaben sind fristgerecht einzuhalten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Kommunikation stets respektvoll und unter Einhaltung der gängigen Manieren aufrechtzuerhalten.
Sofern die Vertragspartner für versäumte Termine (No-Show) eine Pönale vereinbart haben, ist der betroffene Vertragspartner berechtigt, diese gegenüber dem anderen Vertragspartner geltend zu machen.
4.1.5Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Pflicht zur Loyalität bleibt gemäß den vertraglichen Bestimmungen auf unbestimmte Zeit wirksam bestehen, insbesondere auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, in dem Maße, in dem dies in diesen AGB oder im Vertrag festgelegt oder gesetzlich vorgesehen ist.
Die Pflicht zur Loyalität im Sinne dieser AGB beschränkt die Vertragsparteien nicht darauf, ausschließlich mit der jeweils anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich nach besten Kräften, jegliches Verhalten zu unterlassen, das im Zweifelsfall als illoyal angesehen werden könnte. Hierzu zählen beispielsweise Diskreditierung gegenüber Dritten oder Handlungen, die potenziell schädlich für den jeweils anderen Vertragspartner sein könnten.
4.2Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
Für den Auftraggeber besteht die allgemeine Mitwirkungspflicht. Dieser hat zeitgerecht notwendige Mittel, welche zur Erreichung der Vertragsaufgaben benötigt werden, bereitzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Kommunikationsweg bereitzustellen und aufrechtzuerhalten, mit dem ein regelmäßiger und sicherer Informationsaustausch gewährleistet werden kann.
Das Bereitstellen benötigter Passwörter, Dokumente, Details und Feedback bzw. Revisionen vervollständigter Projektziele ist durch den Auftraggeber so zu erledigen, dass der Auftragnehmer ungehindert seinen Aufgaben nachgehen kann und kürzestmöglich warten muss.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer angemessene Zugriffsrechte sowie Zugangsmöglichkeiten zu gewähren, um sicherzustellen, dass dieser in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen ungehindert zu erfüllen.
4.3Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vertragsaufgaben ordnungsgemäß, termingerecht und in angebrachter Qualität durchzuführen.
Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die geleistete Arbeit sicher ist und keine Gefahren für Dritte darstellt.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten nach den Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften sowie der vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt werden.
4.3.4Dokumentationspflicht
Der Auftragnehmer führt über jeglichen Zeitaufwand für den Auftraggeber ein akkurates und detailliertes Protokoll über die geleistete Arbeit.
Das Protokoll erfasst die Gesamtdauer der geleisteten Arbeit, wobei höchste Präzision angestrebt wird und, sofern machbar, eine Dokumentation auf die Sekunde genau erfolgt.
Das Protokoll enthält eine Beschreibung der geleisteten Arbeit. Diese Beschreibung sollte ausreichende Informationen enthalten, um die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nachvollziehen zu können.
Der Auftragnehmer hat das Protokoll dem Auftraggeber auf Nachfrage auszustellen. Die Ausstellung erfolgt in den Formaten einer PDF- oder einer CSV-Datei.
Es obliegt dem Auftragnehmer sicherzustellen, dass das Protokoll auf dem neuesten Stand gehalten wird und es vollständig und korrekt ist.
Der Auftraggeber wird in einem zeitlich angebrachten Rahmen über die aufgewendeten Ressourcen informiert und auf dem aktuellen Informationsstand gehalten.
Auf Verlangen oder bei entsprechendem Erfordernis des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die gemäß der Dokumentationspflicht protokollierten Zeitaufwände in das vom Auftraggeber vorgegebene oder designierte Zeitmanagementsystem zu überführen und dort zu synchronisieren.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber rechtzeitig, bevor ein Stundenkontingent oder das Stundenausmaß einer Monatspauschale ausgeschöpft ist.
4.3.5Effizienzpflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche dem Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsressourcen, einschließlich vorab vergüteter Stunden, ausschließlich für erforderliche Tätigkeiten und mit größtmöglicher Sorgfalt und Schonung in Anspruch zu nehmen, um die entstehenden Kosten für den Auftraggeber möglichst gering zu halten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche erfassten Zeitaufwände möglichst genau mit den tatsächlich benötigten Zeitaufwänden in Einklang zu bringen.
§ 5 Datenschutz
Dem Auftragnehmer anvertraute sensible Daten, oder jene, welche diesem während Ausübung von Vertragsaufgaben in Erfahrung/Besitz gekommen sind, sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen oder an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern keine gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen bestehen, diese aufzubewahren.
Weitere durch den Auftragnehmer zum Vertragsverhältnis hinzugezogene Arbeitskräfte sind durch diesen so zu unterweisen, dass diese den Datenschutz wahren und mit sensiblen Informationen vertraulich umgehen.
Sollte eine fortlaufende Zusammenarbeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erwartet werden, so wird die Löschung der von den Vertragsparteien gesammelten Daten aufgeschoben, um eine mögliche erneute Ansammlung dieser Daten zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Zusammenarbeit zu ermöglichen. Dies erfolgt jedoch unter Berücksichtigung aller geltenden gesetzlichen Anforderungen. Im Falle einer unsicheren Perspektive hinsichtlich einer fortbestehenden Zusammenarbeit sind die Daten so zu behandeln, als wäre von keiner weiteren auszugehen.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Vertragsparteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 6 Vergütung & Entgeltbestimmungen
Alle vereinbarten Beträge sind, sofern nicht anders angegeben, in Euro und netto zu verstehen.
6.2Stundensatz
Es gilt der im Vertrag vereinbarte Stundensatz. Ist keiner vereinbart, gilt der allgemeine Stundensatz des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Leistung.
Der Stundensatz kann jederzeit im Vorhinein der auszuführenden Arbeit im Einvernehmen auch mündlich individuell angepasst werden, wobei auch unterschiedliche Aufgaben unterschiedliche Stundensätze aufweisen können.
6.3Abrechnungsmodelle
Die Abrechnung erfolgt nach den im Vertrag vereinbarten Abrechnungsmodellen: nach Aufwand, über ein Stundenkontingent, über eine Monatspauschale oder durch Pauschalierung. Ist kein Abrechnungsmodell vereinbart, wird nach Aufwand abgerechnet.
Arbeitsstunden und Leistungen, die durch kein vereinbartes Abrechnungsmodell abgedeckt sind, werden zum Stundensatz gemäß Punkt 6.2 monatlich im Nachhinein verrechnet. Ist keine Abrechnung nach Aufwand vereinbart, erbringt der Auftragnehmer solche Leistungen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
Geleistete Arbeitsstunden werden, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, zuerst auf bereits vergütete Stunden angerechnet, beginnend mit jenen, die am frühesten verfallen.
6.4Abrechnung nach Aufwand
Arbeitsstunden, die nicht auf ein anderes vereinbartes Abrechnungsmodell angerechnet werden, werden auf Grundlage des Protokolls gemäß Punkt 4.3.4 sekundengenau zum Stundensatz gemäß Punkt 6.2 verrechnet.
6.5Stundenkontingent/-pool
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Arbeitsressourcen im Voraus zu einem individuell vereinbarten Stundensatz zu erwerben, wodurch ein Stundenpool entsteht, der nach Bedarf verbraucht werden kann.
Die gesamten über die Zeit aufgestockten Stunden eines Kontingentes in der Multiplikation mit dem anzuwendenden Stundensatz stehen dem Auftragnehmer unabhängig von dem tatsächlich geleisteten Aufwand als Honorar im Vorhinein zu. Dieser Anspruch verfällt nicht und bleibt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bis zur vollständigen Begleichung wirksam.
Verbrauchte Arbeitsstunden werden auf Grundlage des Protokolls gemäß Punkt 4.3.4 vom Stundenpool abgezogen.
6.5.4Befristung
Jedes Stundenkontingent ist, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, ab dem Moment der Einrichtung zeitlich auf 10 (in Worten: zehn) Monate befristet. Für nachträglich aufgestockte Stunden beginnt mit der Aufstockung eine eigene Frist gleicher Dauer.
Bei Erreichen oder Überschreiten dieser vorgesehenen Dauer erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf die nicht verbrauchten Stunden des entsprechenden Stundenpools.
Die anzuwendende Frist für einen Pool kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert oder verkürzt werden.
6.6Monatspauschale
Ist eine Monatspauschale vereinbart, bezahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer monatlich den im Vertrag vereinbarten Betrag.
6.6.2Monatspauschale mit Stundenausmaß
Umfasst die Monatspauschale ein Stundenausmaß, ergibt sich dieses aus dem Vertrag, etwa als feste Stundenanzahl oder als Pauschale geteilt durch den anzuwendenden Stundensatz. Das Stundenausmaß gilt je Kalendermonat, sofern im Vertrag kein längerer Durchrechnungszeitraum vereinbart ist.
Nicht verbrauchte Stunden verfallen mit Ende des Kalendermonats beziehungsweise des Durchrechnungszeitraums und werden nicht übertragen. Der Verbrauch wird auf Grundlage des Protokolls gemäß Punkt 4.3.4 ermittelt.
Über das Stundenausmaß hinausgehende Arbeitsstunden werden gemäß Punkt 6.3 angerechnet und, soweit kein anderes Abrechnungsmodell sie deckt, zum Stundensatz gemäß Punkt 6.2 verrechnet.
6.6.3Monatspauschale ohne Stundenausmaß
Umfasst die Monatspauschale kein Stundenausmaß, sind mit ihr die im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit erbrachten Leistungen abgegolten, ohne dass Arbeitsstunden einzeln verrechnet werden. Leistungen, die über die laufende Zusammenarbeit hinausgehen, insbesondere neue Projekte, werden vorab gesondert vereinbart und, sofern nichts anderes vereinbart ist, gemäß Punkt 6.3 verrechnet.
Ändert sich der Umfang der laufenden Zusammenarbeit wesentlich, kann jede Vertragspartei eine Anpassung der Monatspauschale verlangen.
Die Monatspauschale wird jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats in Rechnung gestellt. In angebrochenen Kalendermonaten werden die Monatspauschale und ein darin enthaltenes Stundenausmaß anteilig berechnet.
6.7Pauschalierung
Die pauschalierte Abgeltung von einzelnen Erfolgen ist ausdrücklich bei einvernehmlichen schriftlichen Abmachungen möglich.
Im Falle einer Einigung auf eine vorab zu zahlende Entgeltsumme verpflichten sich die Parteien, einerseits den vereinbarten Erfolg zu erreichen und andererseits den entsprechenden Betrag in voller Höhe gemäß der getroffenen Vereinbarung zu begleichen.
6.8Rechnungsstellung
Die dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Beträge sind dem Auftragnehmer jeweils binnen 14 (in Worten: vierzehn) Tagen ohne Abzug und spesenfrei gutzuschreiben, es sei denn, es ist eine längere Zahlungsfrist im Vertrag vereinbart oder auf der Rechnung ausgeschrieben.
Es wird vereinbart, dass für jede ausgestellte Rechnung exakt eine vollständig begleichende Überweisung erfolgt, wobei die Überweisungsnotiz die jeweilige Rechnungsnummer enthält.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen an den Auftragnehmer zurückzuhalten.
Im Falle von unterbliebenen Zahlungseingängen, insbesondere bei Verstreichen von Zahlungsfristen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Verrichtung von Arbeit bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen auszusetzen.
6.8.5Mahnen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Ablauf einer maßgeblichen Zahlungsfrist zu mahnen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jede Mahnung mit Mahnspesen in Höhe des allgemeinen Stundensatzes in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ab der ersten ausgestellten Mahnung alle 7 (in Worten: sieben) Tage eine weitere Mahnung in Rechnung zu stellen.
6.8.6Verzugszinsen
Der für das Vertragsverhältnis geltende Verzugszinssatz beträgt 8,5 % (in Worten: acht komma fünf Prozent) pro Jahr, jedoch mindestens den gesetzlichen Verzugszinssatz.
Gemäß § 1000 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sind Zinsen auf Zinsen ausdrücklich gestattet und dürfen ab Überschreitung der anzuwendenden Zahlungsfristen mindestens in Höhe des anzuwendenden Verzugszinssatzes angewendet werden.
§ 7 Streitschlichtung
Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB ergeben, einschließlich der Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit eines einzelnen Auftrags, werden, sofern im Einzelfall nicht einvernehmlich anders gelöst, von dem sachlich zuständigen Gericht in Linz entschieden.
§ 8 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die von ihm nachweislich verschuldeten Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Jegliche Haftung des Auftragnehmers aufgrund von leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Die Haftung des Auftragnehmers für grobe Fahrlässigkeit, das heißt für eine besonders leichtfertige Pflichtverletzung, ist mit der Summe aller durch den betreffenden Vertrag getätigten Zahlungen des Auftraggebers beschränkt, selbst wenn der tatsächliche Schaden höher ist.
Die Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Jegliche Ansprüche auf Schadenersatz, die ein Vertragspartner gegenüber dem anderen geltend machen kann, unterliegen ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers einer Verjährungsfrist von höchstens einem Jahr, es sei denn, es sind durch gesetzliche Bestimmungen andere Fristen vorgesehen oder durch eine zusätzliche Vereinbarung abweichende Regelungen getroffen worden.
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Der Auftragnehmer haftet nicht für die Funktionsfähigkeit jeglicher erstellten Software oder geleisteten Arbeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern ein solcher Ausfall nicht auf eine vorsätzliche Handlung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Der Auftraggeber erkennt an, dass Software-Updates, Änderungen in der Hardware-Umgebung oder andere externe Faktoren die Funktionsfähigkeit der Software beeinflussen können und dass der Auftragnehmer hierfür nicht verantwortlich ist.
§ 9 Lizenzierung
Der Auftraggeber erlangt uneingeschränkte und unbefristete Werknutzungsrechte an den Werken, die der Auftragnehmer während des Vertragsverhältnisses zur Erreichung der Vertragsaufgaben für den Auftraggeber erstellt.
Im Falle, dass die Nutzung der von dem Auftragnehmer erstellten Werke durch diesen eine wirtschaftliche Gefährdung des Auftraggebers darstellt oder im Zweifel als solche festgestellt werden könnte oder absehbar ist, insbesondere durch die Darstellung einer Konkurrenz des Auftraggebers, hat der Auftragnehmer das relevante Werk ausschließlich in einer Weise zu nutzen, die eine solche Gefährdung ausschließt und die Interessen des Auftraggebers schützt. Einer gesonderten Anweisung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
Die in Punkt 9.2 geregelten Bestimmungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Endkunden des Auftraggebers und sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Sonstiges
Diese AGB und der Vertrag sind sinngemäß zu verstehen und umfassen alle stillschweigenden Vereinbarungen, die für einen solchen Vertrag üblich und angemessen sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Nachwirkungsvereinbarungen sind im Sinne dieser AGB diejenigen Bestimmungen, die auf unbestimmte Zeit gelten und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin verbindlich sind.
§ 11 Marketing
Die Vertragsparteien sind berechtigt, jegliche Projekte und erbrachten Leistungen, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Erlangen der Projektziele durch oder mithilfe des Auftragnehmers erbracht, geschaffen oder vollendet wurden, zu Marketingzwecken zu verwenden. Dies schließt insbesondere die Nennung der jeweils anderen Partei als Referenz ein.
Die Vertragsparteien dürfen Namen, Logo und Beschreibung der jeweils anderen Partei sowie eine Beschreibung der erbrachten Leistungen in deren Marketingmaterial, einschließlich Website, Broschüren und Fallstudien, ab Vertragsabschluss und auf unbestimmte Zeit auch über das Vertragsende hinaus verwenden. Dabei erfolgt die Nennung des Partners als Beispiel und zur Illustration der eigenen Kompetenz.
Die Vertragspartner sind befugt, durch öffentliche Kennzeichnung auf deren Medien und Projekten den jeweils anderen Partner mit sich in Verbindung zu bringen. Hierzu gehört beispielsweise die Einbindung des Vertragspartners in die Fußzeilen der Webseiten des Auftraggebers durch Hyperlinks, Textverweise oder Bilder.
Die Parteien sind nicht berechtigt, durch Marketingmaßnahmen einen wirtschaftlichen Nachteil für den jeweils anderen zu generieren, eine benachteiligende Platzierung oder ein Hindernis in der Wettbewerbsfähigkeit darzustellen.
Die Marketingvereinbarungen dieser AGB gelten, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Dauer auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
Sollte eine Partei im Einzelfall ausdrücklich nicht wünschen, dass ihr Name genannt wird, so hat sie dies dem anderen Partner schriftlich mitzuteilen. Die Partner sind verpflichtet, in diesem Fall, unter Berücksichtigung der eingeräumten Rechte, diesem Wunsch nachzukommen.
Die zur Verwendung zu Marketingzwecken eingeräumte Berechtigung erstreckt sich keinesfalls auf Material, welches sich auf nicht öffentliches oder nicht zu veröffentlichendes Wissen bezieht.
Die Nennung dritter Parteien, einschließlich der Endkunden des Auftraggebers, ist nicht Gegenstand dieser AGB und wird dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich gestattet. Die vorstehenden Marketingrechte zugunsten des Auftragnehmers finden insoweit keine Anwendung auf Dritte.
Die öffentliche Nennung dritter Parteien durch den Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bedarf der vorherigen Genehmigung.
§ 12 Vertragsdauer
Verträge werden, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Das Vertragsverhältnis kann durch beide Parteien jederzeit in ausschließlich schriftlicher Form unter der Einhaltung anwendbarer Kündigungsfristen und -bedingungen aufgekündigt werden.
Im Falle einer Vertragskündigung sind die Parteien verpflichtet, ihre vertraglichen Pflichten bis zum Wirksamwerden der Kündigung weiterhin zu erfüllen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Kündigung des Vertrags entbindet die Parteien nicht von ihren bereits entstandenen Zahlungs- oder Loyalitätsverpflichtungen.
Im Falle einer Kündigung ist der Auftragnehmer ausdrücklich befugt, sämtliche nicht abgerechneten Arbeitsleistungen in Rechnung zu stellen. Dies umfasst alle erbrachten Dienstleistungen, Materialien und entstandenen Kosten, die bis zur wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses angefallen und nicht abgerechnet sind.
§ 13 Geheimhaltung
Eine spezielle Geheimhaltung der Parteien gegenüber Dritten ist allgemein nicht vorgesehen. Hiervon sind datenschutzrelevante Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragsparteien ausgenommen und somit Bestandteil einer sorgfältigen Schweigepflicht.
Jeder befugte Entscheidungsträger der Vertragsparteien ist berechtigt, eine bindende Verschwiegenheitspflicht bezüglich eines auf die Zusammenarbeit bezogenen Themas oder Themengebiets festzulegen. Diese Befugnis kann jederzeit mündlich und ohne die Notwendigkeit einer Zustimmung der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Jedoch muss eine solche Erklärung zwingend die auszuschließenden Einzelpersonen oder Personengruppen, die Geltungsdauer sowie das präzise definierte Verschwiegenheitsthema beinhalten.
Verschwiegenheit besteht grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.
Die Weitergabe des Vertrags an rechtliche oder steuerliche Berater sowie Übersetzer, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist zum Zweck der Prüfung zulässig.
§ 14 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden, die vor Vertragsabschluss getroffen wurden, werden mit Vertragsabschluss unwirksam.
Von den Regelungen gemäß Punkt 14.1 werden nachstehende Vereinbarungen ausgeschlossen, wodurch sie vorab sowohl mündlich als auch schriftlich durch beiderseitiges Einvernehmen abgeschlossen werden können:
- Tätigkeitsfelder
- Stundensatz
- Geheimhaltungsvereinbarungen
- Lizenzierung
- Marketingvereinbarungen
- Höchst- und Mindestarbeitsstunden
Für den Vertrag, diese AGB und etwaige Zusatzvereinbarungen gilt österreichisches Recht.
Für einen Vertrag gilt die bei seinem Abschluss gültige Fassung dieser AGB, sofern der Vertrag keine andere Fassung nennt. Eine neue Fassung gilt für bestehende Verträge nur, wenn die Vertragsparteien sie vereinbaren.
Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.